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Satzung

des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden und Einrichtungen in Sachsen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Die nachstehenden Jüdischen Gemeinden und Einrichtungen in Sachsen bilden einen Landesverband.

  2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Dresden und führt den Namen: Landesverband der Jüdischen Gemeinden und Einrichtungen in Sachsen e.V.

  3. Der Landesverband Jüdischen Gemeinden und Einrichtungen in Sachsen e.V. soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Landesverbandes können alle Personen, die Träger von Jüdische Gemeinden oder Einrichtungen oder Aktivitäten sind, und die den Zwecken dieser Satzung entsprechen, im Land Sachsen werden. Ihre Autonomie wird durch diesen Zusammenschluss nicht berührt.

  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit (51%). Kommt beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit zusammen, gilt im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

  3. Zur Entrichtung von Beiträgen sind die Mitgliedsgemeinden nicht verpflichtet.

  4. Ein Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss dem Vorstand eingereicht werden.

 

§ 3 Zweck des Verbandes

  1. Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden und Einrichtungen in Sachsen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Hierbei kann der Landesverband zentrale Aufgaben für seine Mitglieder bündeln und koordinieren.

  2. Der Verband hat die Aufgabe, die religiösen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Interessen seiner Mitgliedsgemeinden/-einrichtungen und ihrer Mitglieder unter anderem gegenüber der Landesregierung zu vertreten.

  3. Zweck des Vereins ist:

    • die Förderung der Religion;

    • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

    • die Förderung von Kunst und Kultur;

    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

    • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

    • die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und geflüchtete Menschen

    • die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;

    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

    • die Förderung der Gleichberechtigung von alle Menschen;

    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;

    • die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen.

  4. Die Aufgaben des Landesverbandes werden insbesondere verwirklicht durch:

    • die Errichtung und Unterhaltung sozialer, kultureller und gesellschaftlich relevanter Einrichtungen zur Förderung und Sichtbarmachung des jüdischen Lebens und der jüdischen Kultur in Sachsen, sowie der Gotteshäuser und Jüdische Einrichtungen

    • Unterstützung und Hilfeleistung für die jüdischen Gemeinden und Einrichtungen des Landesverbandes bei der Verwirklichung ihrer jeweiligen kulturellen, religiösen und sozialen Arbeit

    • Unterstützung bei der Integration jüdischer Einwanderer

    • Sichtbarmachung und aktive Unterstützung des lebendigen jüdischen Lebens in Sachsen

    • Koordinierung der Arbeit mit jüdischen und nicht-jüdischen, religiösen und nicht-religiösen Organisationen.

    • Arbeit gegen Antisemitismus

    • Stärkung des interkulturellen und interreligiösen Dialoges und Austausches

    • Weiterentwicklung und Unterstützung der Erinnerungs- und Gedenkkultur

  5. Ziel des Landesverbandes ist die finanzielle und organisatorische Unterstützung seiner Mitgliedsgemeinden und -einrichtungen.

  6. Gelder, die der Verband zur Unterstützung der Aktivitäten seiner Mitgliedsgemeinden und -einrichtungen erhält, werden nach Abstimmung an die Mitgliedsgemeinden weitergeleitet. Dabei wird mit dem Prinzip der absoluten Mehrheit darüber entschieden, welche Mitgliedsgemeinde/ Einrichtung welchen Betrag erhält.

  7. Der Landesverband ist zur Weitergabe seiner Gelder entsprechend seiner Satzungsziele verpflichtet. Der Landesverband behält nur entsprechend seiner Ausgaben Gelder ein, um mit Hilfe dieser für die im Rahmen der Verwaltungsausgaben anfallenden Kosten aufzukommen.

 

§ 4 Organe

Organe des Landesverbandes sind

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

  3. Landesrabbiner:in

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes und setzt sich aus jeweils bis zu 2 Delegierten der Verbandsgemeinden und -einrichtungen zusammen. Die Organistionen entscheiden selbst, welche ihrer eingetragenen Mitglieder sie als Delegierte entsenden. Der/Die Landesrabbiner:in wohnt der Mitgliederversammlung bei und hat ein Stimmrecht.

  2. Das Stimmenverhältnis in der Mitgliederversammlung wird in der Weise geregelt, dass jede Gemeinde je bis zu 2 Delegierte und jede Einrichtung 1 Delegierte in den Landesverband entsendet, jeder Delegierte hat 1 Stimme.

  3. Der/Die Landesrabbiner:in hat 1 Stimme.

  4. Bei Personalwahlen gilt die absolute Mehrheit (51%) zur Entscheidung in der ersten Wahlrunde, in der zweiten Wahlrunde genügt die relative Mehrheit.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über - den Abschluss von Rechtsgeschäften inkl. Darlehen ab einem Betrag von über 10.000 Euro. Dies beeinhaltet nicht die Einstellung und Bezahlung von Mitarbeitenden.

 

§ 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:

  1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

  2. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan;

  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten, sowie über den Erwerb, die Veräußerung und Verpachtung von Grundstücken des Landesverbandes;

  4. Wahl des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung.

  5. Die Rechnungsabschlüsse für das abgelaufene Geschäftsjahr sind durch einen unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer, der nicht Mitglied einer der Mitgliedsgemeinden sein darf, zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung müssen der Mitgliederversammlung vorgestellt werden.

  6. Jede Mitgliedsgemeinde ist berechtigt Einblick in die Wirtschaftsunterlagen des Lan- desverbandes zu nehmen.

  7. Benennung von Delegierten für jüdische und nichtjüdische Institutionen, für die der Landesverband entsendungsberechtigt ist.

  8. Wahl von Fachkommissionen für besondere Aufgaben;

  9. Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Einladung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, auf Antrag von ¼ der Mitglieder, die Versammlung jederzeit einzuberufen, ebenso auf Antrag des Vorstandes.

  2. Die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt mindestens 14 Tage. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ¾ der Delegierten vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

  • 3a. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb eines Monats zu einer zweiten Mitgliederversammlung eingeladen mit der gleichen Tagesordnung, hierbei ist eine Einladungsfrist von 7 Tagen einzuhalten. Diese zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

  1. Bei folgenden Entscheidungen:

    • Änderung der Satzung

    • Verteilung der Finanzmittel

    • Bei Ausschluss einer Mitgliedsgemeinde ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. In der Mitgliederversammlung darf sich ein Delegierter nicht durch Vollmacht vertreten lassen. Nur die delegierten Vorstandsmitglieder der Mitgliedsgemeinden können mit schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Die Vertreter müssen Mitglieder der jeweiligen Mitgliedsgemeinden sein.

  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen und den Delegierten sowie den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Es soll die Tagesordnung und die anwesenden Delegierten verzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Er hat einen ersten Vorsitzenden sowie zwei bis vier weitere Vorstandsmitglieder. Er wird für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

  2. bei einem ausscheidenden Vorstandsmitglied ist eine Ersatzwahl für das ausgeschiedene Mitglied vorzunehmen.

  3. Der Vorstand hält mindestens alle drei Monate eine Vorstandssitzung oder nach Verlangen von 2/3 der Vorstandsmitglieder ab.

  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vostands Vostitzinde/er und eine Kassenvärtin/wart.

  5. Der Vorstand wählt den / die Landesrabbiner:in.

 

§ 9 Tätigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er verwirklicht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung.

  2. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

  3. Er stellt die Bediensteten des Landesverbandes ein und entlässt sie, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist.

  4. Er informiert seine Mitglieder über alle wichtigen Angelegenheiten.

  5. Von jeder Vorstandssitzung muss ein Protokoll gefertigt werden. Dieses Protokoll muss an die Gemeindevorstände gesandt werden.

  6. Die Tagesordnungspunkte geplanter Vorstandssitzungen müssen den Vorständen der Mitgliedsgemeinden 14 Tage vorher bekannt gegeben werden.

  7. Der Vorstand hat alljährlich den Abschlussbericht sowie die Gewinn- und Verlustrechnung und den Haushaltsplan der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Vorlage des Abschlussberichtes sowie der Gewinn- und Verlustrechnung soll innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres erfolgen, der Haushaltsplan soll möglichst 2 Monate vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres vorgelegt werden.

  8. Der Vorstand beschließt über

    • den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen

    • den Abschluss von Rechtsgeschäften inkl. Darlehen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.
      Dies beeinhaltet nicht die Einstellung und Bezahlung von Mitarbeitenden.

 

§ 10 Schlichtung, Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten über Gemeindeangelegenheiten unter Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Gemeindeorganen oder zwischen Gemeindeorganen ist eine Schlichtungsverhandlung vor einem Rabbiner durchzuführen. Scheitert die Schlichtungsverhandlung, ist ein Schiedsgerichtverfahren durchzuführen.

  2. Dem Schiedsgericht gehören an:

    • der Rabbiner, der die Schlichtungsverhandlung geführt hat, als Vorsitzender;

    • vier Personen jüdischen Glaubens, von denen je zwei von den streitenden Parteien benannt werden.
      Für das Schiedsgerichtsverfahren gelten die Grundsätze des deutschen öffentlichen und bürgerlichen Rechts. Das Schiedsgericht ist berechtigt, zu Fragen des deutschen Rechts Rechtsauskünfte einzuholen. Jede Partei übernimmt die Kosten der von ihr benannten Mitglieder.

  3. Der Vorstand schließt mit einem Rabbiner eine Vereinbarung über dessen Tätigkeit in Schlichtungsverhandlungen und in Schiedsgerichtsverfahren ab. Die Vereinbarung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

  4. Der hierfür gewählte Rabbiner darf nicht Teil der streitenden Parteien sein.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden/ des Landesrabbiners.

§ 12 Vertretung und Auflösung des Landesverbandes

  1. Der Landesverband wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  2. Der Landesverband kann sich mit ¾ Mehrheit aller Delegiertenstimmen auflösen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Internationale Holocaustgedenkstätte Yad Vashem, Har Hazikaron, P.O.B. 3477, Jerusalem, 9103401 Israel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder jüdische Zwecke zu verwenden hat.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Diese Satzung wurde errichtet am 27. Oktober 2021

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